Notare Stavorinus & Hüttinger
Hagen Stavorinus - Dr. Stefan Hüttinger

SCHENKEN UND VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Le­ben­den auf die nächste Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der Unter­nehmens­nach­folge  kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grund­ei­gen­­tum an Ehegatten oder Kinder eine große Be­deut­ung zu. Erfolgt die Übertragung als  Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von  vor­weg­ge­nom­me­ner Erbfolge.

Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und  Geschäftsanteilen sowie künftige Schenk­ung­en bedürfen der notariellen  Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Wir Notare sind  hierbei Ihr fachkundiger Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Übernehmer "reif" für die Vermögensübertragung sind und einander möglichst vertrauen.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch leb­zeit­ige Ü­ber­trag­ung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die  jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine  lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass dem Über­­tragenden der  Ge­gen­stand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Über­trag­ungs­ver­trag unter bestimmten Vor­aus­setz­ung­en vereinbart werden. 

Auf der anderen Seite  bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile. Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

  • Durch die Übertragung von  Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines  eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
  • Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
  • Schenkungs-  bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung  der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

Die  Motive, die letztlich zu einer Grund­stücks­zuwen­dung führen, sind ebenso  vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen   Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation bei­spiels­weise Abstandszahlungen an den Übergeber, Ein­räum­ung von   Wohnrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen. Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die   steu­er­lich­en Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen.

Wir werden mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten und die Aus­wirk­ung­en im Einzelnen erörtern.

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