Notare Stavorinus & Hüttinger
Hagen Stavorinus - Dr. Stefan Hüttinger

UNTERNEHMEN

Ein Unternehmer muss nicht nur betriebs­wirt­schaft­liche Gesichtspunkte, sondern auch viele rechtliche Aspekte berück­sichtigen. Zur Vermeidung schwer­wie­gen­der Fehler bedarf es kompetenten Rates, etwa bei der Grün­dung und Führung eines Unternehmens sowie der Planung der Unter­nehmens­nach­folge. Der Notar ist schon aufgrund seiner Erfahrung bei der Beantwortung der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen eine verlässliche Hilfe.

Optimale Rechtsform

Die erste Frage ist die nach  der optimalen Recht­sform. Bei der Auswahl sind zahlreiche Faktoren zu   berück­sich­tigen. In rechtlicher Hinsicht fallen be­son­ders As­pekte des   Gesell­schafts­rechts, des Handels­bilanz­rechts und des Steuerrechts ins Gewicht. Von beson­derer Bedeutung für die Wahl der Rechtsform ist auch die Haftungsfrage.

Firma

Bei der Auswahl des zulässigen Firmen­namens und der Klärung von Zweifels­fragen ist der Notar behilflich. Die "Firma" ist der Name, mit dem das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und im Geschäfts­ver­kehr auftritt. Sie muss so ge­wählt werden, dass sie zur Kenn­zeich­nung des Unter­nehmens geeignet ist und sich von anderen Firmen deutlich unter­scheidet. Der Firmen­name kann auch ein unter­schei­dungs­kräftiger Phantasiename, der nicht dem Unter­nehm­ens­­ge­gen­­stand entnommen ist sein (z.B. "Paradiso GmbH" für Sonnen­studio). In jedem Fall muss sich die Rechtsform des  Unter­nehmens aus einem ent­sprech­en­den Zusatz erkennen lassen.

Eintragungen im Handelsregister

Sofern sich bestimmte, für den Geschäfts­verkehr be­deut­same Ver­hält­nisse eines Unter­nehmens ändern, muss dies in das Handels­re­gister eingetragen werden. Eintragungspflichtig sind bei­spiels­weise:

  • Wechsel in der Geschäftsführung; Erteilung/Widerruf von Prokura,
  • Änderung der Firma,
  • Änderung des Unter­nehmens­sitzes; Errichtung von Zweigniederlassungen,
  • Änderung der Gesellschafter bei OHG und KG und
  • Änderung des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften.
     

 

Die  Anmeldungen der ein­tragungs­pflichti­gen Tat­sach­en beim Handelsregister  bedürfen der notariellen Be­glaub­ig­ung. Der Notar formuliert den Text der  An­meld­ung und überwacht die richtige Ein­tra­gung im Handels­register. Der  Notar berät auch um­fas­send über die mit der Eintragung zu­sam­men­­hängen­­den Fragen und klärt etwaig Zweifels­fragen mit dem  Register­gericht. Die Notarkosten für die An­meld­­ung halten sich dabei in bescheidenen Grenzen.

 

Umorganisation und Verkauf von Unternehmensanteilen

In einem  sich schnell wandelnden wirt­schaft­lichen Um­feld werden Maßnahmen wie  die Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und  Ver­schmelz­ung­en auch bei mittel­stän­dischen und kleinen Unternehmen immer  häufiger. Typische Beispiele für solche Veränderungen eines ein­geführten Betriebs sind der Verkauf von Unter­nehmens­an­teilen, die  Um­wand­lung von Unternehmen und auch die Be­triebs­auf­spalt­ung.

In der  Sache handelt es sich hier um kom­pli­zier­te rechtliche Vorgänge, wes­halb der Ge­setz­geber in vielen Fällen die Beratung durch den Notar vor­gesehen  hat.

Unternehmensnachfolge

Wird  die Not­wen­dig­keit, eine sinnvolle Nach­folge­regelung zu finden, nicht  rechtzeitig erkannt, kann dies schnell zur Krise führen. Dabei geht es  auch um zahl­reiche Arbeits­plätze. Vor­ran­gige Ziele der Nach­folge­regelung werden die Erhaltung des Betriebes und die Versorgung des aus­schei­den­den Seniorchefs bzw. seiner  An­ge­hörigen sein. Dabei kommt es darauf an, geeignete Nachfolger für  Inhaber­schaft und Ge­schäft­s­führ­ung früh­zeitig aus­zu­wählen und mög­lichst noch während der aktiven Phase des Seniorchefs in den Betrieb  einzubinden.

Der Unternehmer muss allerdings nicht nur an die geplante Unternehmensnachfolge denken. Vielmehr sollte auch an den Fall des plötz­lichen Versterbens gedacht werden. Gerade in diesem Fall kann das Unter­lassen einer test­ament­arischen Anordnung das Ende eines jungen und aufstrebenden  Unter­nehmens bedeuten.

Insgesamt muss dringend davon ab­ge­raten werden, ohne eine sach­ver­ständige Beratung selbst etwa mit einem  eigen­händigen Testament die Nachfolge regeln zu wollen. So ist  insbe­sondere eine Ab­stim­mung mit den ge­sell­schafts­ver­trag­lichen Regelungen not­wen­dig. Sie bei den Mög­lich­keiten einer aus­ge­wo­gen­en test­ament­a­risch­en oder vertrag­lichen Regelung zu beraten, ist eine wesent­liche Aufgabe des Notars.

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